Norm
ABGB §1438 AfRechtssatz
Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110834Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018