Norm
ABGB §427Rechtssatz
Die Übergabe einer Bausparvertragsurkunde, die auf den Namen des Übergebers lautet und diesen beziehungsweise seine Erben als bezugsberechtigt ausweist, stellt für sich allein keine "wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB dar, weil dem Übernehmer mit diesem Akt nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110781Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00169_98D0000_001