RS OGH 1998/9/29 4Ob231/98v, 4Ob182/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

JN §55 Abs1
JN §96

Rechtssatz

Der nach § 96 JN geforderte Zusammenhang liegt - ebensowenig wie ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN - nicht vor, wenn bloß gleichartige Ansprüche erhoben werden. In einem solchen Fall sind die Ansprüche zwar nach derselben Norm zu beurteilen; sie werden aber weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110790

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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