Norm
EO §307Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gerichtliche Hinterlegung im engeren SinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110882Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016