RS OGH 1998/9/29 1Ob226/98m, 5Ob320/98i, 3Ob114/00m, 5Ob35/02m, 5Ob76/02s, 5Ob262/02v, 5Ob21/04f, 1O

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Entscheidend für das Recht auf Anhebung des Mietzinses gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es, ob auf der Mieterseite ein Machtwechsel in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingetreten ist; das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es zum "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 226/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 226/98m
    Veröff: SZ 71/157
  • 5 Ob 320/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
    Auch; Beisatz: Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" findet bereits dort statt, wo einem Minderheitsgesellschafter Anteile zuwachsen, so dass er insgesamt 50 % überschreitet (§ 39 Abs 1 GmbHG). (T1); Beisatz: Auch das Erreichen der Anteilsmehrheit ist eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, die es dem dadurch Begünstigten ermöglicht, auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen derart Einfluss zu nehmen, als hätte er es selbst erworben. (T2) Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn ein Gesellschafter an der Vermietergesellschaft mit einem Stammkapital von 50 % beteiligt war und eine weitere Stammeinlage von 25 % erwirbt, so dass er über einen Geschäftsanteil von 75 % und damit über jene Dreiviertelmehrheit verfügt, die ihn berechtigt, sogar den Gesellschaftsvertrag zu ändern (§ 50 Abs 1 GmbHG). (T3)
    Beisatz: Hier: Ein Gesellschafter, der zuvor nicht Mehrheitsgesellschafter war, erwirbt alle restlichen Anteile hinzu, so dass er Alleingesellschafter wird. (T4)
  • 3 Ob 114/00m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 114/00m
    Vgl; Beisatz: Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T5)
  • 5 Ob 35/02m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
    Auch; Beisatz: Das vom Gesetzgeber genannte Beispiel ist jedoch auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten und lässt sich auf Personengesellschaften des Handelsrechts nur bedingt übertragen. (T6)
  • 5 Ob 76/02s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Bei Kapitalgesellschaften reicht ein schlichtes "Kippen der Mehrheitsverhältnisse". (T7)
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Vgl aber; Beisatz abweichend zu T5: Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen. Die damit nicht in Einklang stehende Entscheidung 3 Ob 114/00m trägt diesem Umstand nicht Rechnung, indem sie für maßgeblich ansah, dass nach dem stückweisen Abverkauf eines Gesellschaftsanteils es zu Streubesitz kam und kein einzelner Aktionär in der Folge in der Lage war, allein auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Auch durch eine solche Verschiebung der Anteilsverhältnisse tritt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG ein. (T8)
    Beisatz: Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. (T9)
    Veröff: SZ 2004/23
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Auch; Beis ähnlich T6; Beisatz: Insbesondere in Kommanditgesellschaften kann sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten aus vielerlei Umständen ergeben, die nicht in eine einfache Formel für die "Berechnung" des Machtwechsels zu bringen sind. (T10)
    Beisatz: Ob der Tatbestand des § 12a Abs 3 erster Satz MRG verwirklicht wurde, kann immer nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. (T11)
  • 1 Ob 19/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T12)
    Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T13)
  • 6 Ob 122/05t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 122/05t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Beisatz: Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert allerdings lediglich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, seine konkreten Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. (T14)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Beis wie T14; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T15)
  • 3 Ob 78/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 78/07b
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Vermieter ist behauptungs- und beweispflichtig. (T16)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rsp gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen. (T17)
    Beisatz: Hier: Umschichtungen im Konzern. (T18)
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, weil der Gesellschafter bereits vor dem Erwerb der Anteile aufgrund bestehender und tatsächlich eingehaltener Abreden (eines drei Jahre vor Inkrafttreten des § 12a MRG ohne Hinweis auf Umgehungsabsicht geschlossenen Syndikatsvertrags) der alleinige wirtschaftliche Einflussberechtigte gewesen war. (T19)
  • 1 Ob 235/07a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 235/07a
    Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T20)
  • 1 Ob 73/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 73/10g
    Auch
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Auch
  • 5 Ob 91/12m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 91/12m
    Auch; Auch Beis wie T5
  • 7 Ob 155/13i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
    Auch
  • 5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU?Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ? über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ? Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ? marktkonformen ? Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T21)
  • 10 Ob 79/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 79/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T22)
  • 5 Ob 127/17p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 127/17p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Aufteilung eines Gesellschaftsanteils von 51% des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters auf die verbliebenen Gesellschafter, ohne dass einer eine alleinige Mehrheit erhielt. (T23)
  • 5 Ob 155/18g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
  • 5 Ob 173/18d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 173/18d
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111167

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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