Norm
ABGB §362Rechtssatz
Bei verbücherten Liegenschaften muss die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden. Einzutragen ist aber nicht die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks. Die Grundbuchseinlage ist nicht zu löschen, sondern bleibt bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110726Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022