Norm
StPO §295Rechtssatz
Wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund einer erfolgreichen Strafberufung eine Geldstrafe gem § 16 FinStrG abändert, hat es für die neu verhängte Geldstrafe wieder eine (neue) Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, auch für den Fall, daß deren Ausmaß nicht (ausdrücklich) angefochten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110757Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008