Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110800Dokumentnummer
JJR_19980930_OGH0002_0130OS00121_9800000_001