Norm
FinStrG §29 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs 2 FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.
Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne § 11 BAO und nicht subsidiär nach § 9 BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110925Im RIS seit
31.10.1998Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011