RS OGH 1998/10/1 15Os87/98, 13Os12/10d

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

FinStrG §29 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 29 Abs 2 FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.

Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne § 11 BAO und nicht subsidiär nach § 9 BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110925

Im RIS seit

31.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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