Norm
StGB §31Rechtssatz
Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110756Im RIS seit
31.10.1998Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016