RS OGH 1998/10/1 15Os132/98 (15Os133/98), 11Os29/99, 11Os90/00, 11Os142/00, 13Os113/01, 11Os110/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

StGB §31
StGB §43a Abs3

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe".

Entscheidungstexte

  • 15 Os 132/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 132/98
  • 11 Os 29/99
    Entscheidungstext OGH 10.08.1999 11 Os 29/99
    Auch
  • 11 Os 90/00
    Entscheidungstext OGH 01.08.2000 11 Os 90/00
  • 11 Os 142/00
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 142/00
    nur: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängt, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtet. Insofern hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss. (T2)
  • 13 Os 113/01
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 113/01
    Auch; nur T1
  • 11 Os 110/01
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 110/01
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 4 Monate Freiheitsstrafe verhängt. (T3)
  • 14 Os 91/02
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 14 Os 91/02
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 13 Os 132/02
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 13 Os 132/02
    nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 11 Os 12/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 12/03
    Beis wie T2
  • 12 Os 40/04
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 40/04
  • 14 Os 12/05d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 12/05d
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 15 Os 140/05k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 140/05k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 15 Os 50/09f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 50/09f
    Auch; Beisatz: Hier: 12 Wochen Freiheitsstrafe; daher ist die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht rechtlich verfehlt. (T4); Beisatz: Da sich dieser Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muss es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben. (T5)
  • 11 Os 128/10y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 128/10y
    Auch; Beisatz: Hier: Verkennung, dass die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von § 31 StGB selbständig bleiben. (T6); Beisatz: Da die Rechtswohltat des § 43a Abs 3 StGB überdies aus generalpräventiven Gründen verweigert wurde, bedarf die Nichtigkeit mangels Nachteils für den Angeklagten, keines amtswegigen Aufgreifens. (T7)
  • 14 Os 123/11m
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 123/11m
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5
  • 14 Os 141/11h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 14 Os 141/11h
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T2
  • 14 Os 28/16y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 28/16y
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110756

Im RIS seit

31.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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