Der Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.