- 9 ObA 193/98t
- 9 ObA 153/98k
Vgl auch; nur: Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie, möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht mehr ab. Dies entspricht insoweit der Richtlinie, als diese gemäß ihrem Art 7 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. (T2) Veröff: SZ 71/216
- 9 ObA 197/99g
Auch; Veröff: SZ 72/134
- 9 ObA 192/99x
Beisatz:
§ 3 Abs 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. (T3); Beisatz: Wird ein Betrieb neu verpachtet, ist zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: 1. Das übertragene Gebilde muss eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; 2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); 3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; 4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; 5. Übernahme der Kundschaft; 6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. (T4)
- 9 ObA 213/99k
Auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/180
- 8 ObS 219/99k
Beis wie T3; Beisatz: Der EuGH qualifizierte die Rückübertragung des Betriebes an den Verpächter nach einem Pachtverhältnis als Betriebsübergang (Ny Molle Kro-EuGH Slg 1987/5465). (T6)
- 9 ObA 5/00a
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: "Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit" hängt nicht davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teilbetrieb) Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt (hier: zeitlich befristeter "Kooperationsvertrag"). (T7)
- 8 ObS 91/00s
Vgl auch; Beisatz: Betriebsübergang liegt vor, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht unmittelbar vom bisherigen Betreiber übernimmt, sondern vom Ersteher in dem gegen den bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren pachtet. (T8)
- 8 ObS 187/00h
Vgl auch; Beisatz: Für den Betriebsübergang bedarf es weder einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber, noch überhaupt eines auf Betriebsübergang gerichteten Willensaktes, weil es nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ausreicht, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T9)
- 8 ObA 7/01i
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 232/02m
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T4
- 9 ObA 45/03p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb (hier: die Verwaltung des Hauses) nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift (hier: von der Gemeinschaft der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft) übergeht. (T10)
- 5 Ob 114/03f
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/172
- 8 ObA 122/03d
Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend. (T11); Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber besteht, wenngleich diese als Indiz für den Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Maßgeblich ist nur, ob die für den Betrieb verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen von vertraglichen Beziehungen, allenfalls auch unter Einschaltung von Dritten wechselt. (T12)
- 8 ObA 43/04p
nur T1; Beis wie T6
- 8 ObA 63/04d
nur T1; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt, oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Ebenso sind die Voraussetzungen des
§3 Abs 1 AVRAG bei Rücknahme des Betriebs durch den Verpächter und die unveränderte Weiterführung durch den selben erfüllt. (T13)
- 8 ObS 6/05y
nur T1; Beis wie T10 nur: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht. (T14); Beisatz: Wird ein Betrieb (hier Hotel) samt Zubehör zwangsversteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die Erteilung des Zuschlags. (T15)
- 9 ObA 49/07g
Vgl auch
- 8 ObA 64/07f
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" wurde regelmäßig nicht abgestellt. (T16); Beisatz: Hier: Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und Frage der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Fall. (T17); Bem: Vgl das dazu gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu
8 ObA 140/04b (
RS0120413). (T18)
- 9 ObA 94/07z
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T19)
- 8 ObA 61/07i
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T16
- 9 ObA 82/08m
Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach
§ 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T20); Beisatz: Hier: Rücknahme und Weiterführung des Betriebs durch den (Unter)verpächter. (T21)
- 9 ObA 123/08s
Auch; Beis wie T20; Beis wie T21
- 9 ObA 122/08v
Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21
- 2 Ob 16/09f
Auch; nur: Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T22); nur: Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen. (T23); Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit. (T24); Beisatz: Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung. (T25); Beisatz: Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiter führt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter. (T26)
- 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Der Zweck des
§ 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T27); Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObA 41/10b
Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2011/21
- 9 ObA 144/11h
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T28)
- 8 ObS 2/12w
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
Vgl auch
- 9 ObA 119/14m
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
Auch
- 9 ObA 17/18t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
- 9 ObA 81/19f
Auch; Beis wie T11; Beis wie T20