Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110831Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_004