RS OGH 1998/10/7 9ObA193/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
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Norm

AVRAG §3 Abs1
BAG §2 Abs9

Rechtssatz

Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110831

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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