RS OGH 1998/10/7 9ObA193/98t, 8ObA68/02m, 9Ob79/08w, 9ObA19/18m, 9ObA50/19x, 9ObA32/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
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Norm

AVRAG §1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die §§ 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen. Das AVRAG erfasst im Sinne eines weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 8 ObA 68/02m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 68/02m
    Beisatz: Eine besondere Gefahr, dass durch eine solche Auslegung in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht somit jedenfalls im Bereich der §§ 3 bis 6 AVRAG nicht. (T1)
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmerbegriff der dem AVRAG zugrunde liegenden BetriebsübergangsRL 2001/23/EG wird durch das nationale Recht bestimmt. (T2); Veröff: SZ 2009/44
  • 9 ObA 19/18m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 19/18m
    Auch; Beisatz: Dem Beschäftigerbetrieb nicht ständig überlassene Leiharbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik nicht erfasst, wenn nur der Beschäftigerbetrieb, nicht aber der Überlasserbetrieb übergeht. (T3)
  • 9 ObA 50/19x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 50/19x
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 32/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 32/19z
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110829

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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