RS OGH 1998/10/7 9Ob228/98i, 1Ob67/07w, 5Ob116/12p

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Norm

ABGB §532
ABGB §1487

Rechtssatz

Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zB die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlaß heimfällig. Demgemäß können mit dem Erbrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren, nicht aber das Erbrecht selbst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110949

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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