Norm
ABGB §532Rechtssatz
Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zB die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlaß heimfällig. Demgemäß können mit dem Erbrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren, nicht aber das Erbrecht selbst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
30 JahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110949Im RIS seit
06.11.1998Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015