Norm
BPGG §3 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110818Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009