Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Der Grundeigentümer hat zwar das Überfliegen "seines" Luftraums durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte zu dulden, verliert aber deshalb nicht den Anspruch, sich gemäß der §§ 364 ff ABGB gegen die vom Flugbetrieb ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie weit die Duldungspflicht des Grundeigentümers geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110939Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00228_98K0000_003