Norm
ASVG §294 Abs1Rechtssatz
1. § 294 Abs 5 ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.
2. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach § 294 Abs 3 zweiter Satz ASVG, vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
10 JahreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110823Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00275_98H0000_001