RS OGH 1998/10/13 10ObS320/98a, 10ObS15/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ASVG §86 Abs3 Z1
ASVG §357 Abs1
ASVG §361 Abs1 Z1
AVG §13 Abs2

Rechtssatz

Durch § 13 Abs 2 AVG ist der mündliche Weg für fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen jedenfalls fristgebunden. Auch solche materiell-rechtliche Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 320/98a
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 320/98a
  • 10 ObS 15/03h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 15/03h
    Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110821

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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