Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Ist die Verlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismitteln zulässig, kann darüber hinaus auch auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung parteieneinverständlich verzichtet werden (analog § 252 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111532Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0140OS00129_9800000_001