Norm
ABGB §469Rechtssatz
Die Miteigentümergemeinschaft nach § 13c WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110931Im RIS seit
12.11.1998Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019