Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in § 252 Abs 1 beziehungsweise Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen. Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist (WK-StPO § 281 Rz 460).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111533Im RIS seit
12.11.1998Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021