Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4Rechtssatz
Der durch die Aufspaltung ermittelte und neu festgesetzte Hauptmietzins ist dann wertgesichert, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war. Bis zu dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin bleibt es bei der vertraglichen Valorisierung (soweit eine solche vereinbart wurde). Die nach der (zulässigen) vertraglichen Wertsicherung aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab dem Zeitpunkt der Aufspaltung nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Dabei unterliegt die zulässige vertragliche Wertsicherungsvereinbarung bis zum Aufspaltungsantrag keiner Einschränkung durch § 16 Abs 9 erster Satz MRG (WoBl 1996/65). Danach ist § 16 Abs 6, 8 und 9 MRG anzuwenden, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110760Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00148_98W0000_001