RS OGH 1998/10/13 10ObS320/98a

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

AVG §13 Abs2

Rechtssatz

Durch § 13 Abs 2 AVG soll einerseits das Datum, auf welches es für den Anfall der Sozialversicherungsleistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch auch eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110822

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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