Norm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Durch § 13 Abs 2 AVG soll einerseits das Datum, auf welches es für den Anfall der Sozialversicherungsleistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch auch eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110822Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_002