Norm
TKG §89Rechtssatz
Rufdatenrückerfassung ist Inhalt des in § 89 TKG definierten Fernmeldegeheimnisses und die Maßnahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149a ff StPO beziehen sich auch darauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000065Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010