RS OGH 1998/10/13 36R128/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §339
WEG §13 c
ZPO §454

Rechtssatz

Der Wohnungseigentümer genießt als Mitbesitzer der allgemeinen Teile der Liegenschaft (hier: Mauer zwischen der Wohnung und dem Gang) gegenüber Eingriffen durch Dritte jedenfalls Besitzerschutz; ob daneben auch die Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (§ 13 c WEG) Besitzstörungsklage einbringen könnte, bleibt dahingestellt. Die Verbesserung der zunächst unschlüssigen Besitzstörungsklage ist auch noch außerhalb der Frist des § 454 ZPO zulässig und bewirkt nicht die Verfristung der Klage.

Entscheidungstexte

  • 36 R 128/98m
    Entscheidungstext LG St. Poelten 13.10.1998 36 R 128/98m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000017

Dokumentnummer

JJR_19981013_LG00199_03600R00128_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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