Norm
ABGB §339Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer genießt als Mitbesitzer der allgemeinen Teile der Liegenschaft (hier: Mauer zwischen der Wohnung und dem Gang) gegenüber Eingriffen durch Dritte jedenfalls Besitzerschutz; ob daneben auch die Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (§ 13 c WEG) Besitzstörungsklage einbringen könnte, bleibt dahingestellt. Die Verbesserung der zunächst unschlüssigen Besitzstörungsklage ist auch noch außerhalb der Frist des § 454 ZPO zulässig und bewirkt nicht die Verfristung der Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000017Dokumentnummer
JJR_19981013_LG00199_03600R00128_98M0000_001