RS OGH 1998/10/13 10Ob192/98b, 6Ob263/08g, 6Ob26/11h, 1Ob239/16b, 3Ob244/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §932 IIb
ABGB §932 IId
ABGB §932 IIIa
ZPO §502 Abs1 L

Rechtssatz

Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte (JBl 1987, 383).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 192/98b
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 192/98b
  • 6 Ob 263/08g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 263/08g
    Auch; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)
    Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)
  • 6 Ob 26/11h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
    Auch
  • 1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
    Vgl auch
  • 3 Ob 244/19g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 244/19g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110820

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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