Norm
ABGB §932 IIbRechtssatz
Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte (JBl 1987, 383).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110820Im RIS seit
12.11.1998Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020