Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44Rechtssatz
Eine "vernünftige Entschuldigung" kann dann vorliegen, wenn der Käufer die Mängelanzeige aus Gründen unterlassen hat, die einem durchschnittlichen Käufer im redlichen Geschäftsverkehr nachgesehen werden können, und wenn er dabei mit der ihm nach den Umständen subjektiv zuzumutenden Sorgfalt gehandelt hat. An diese Ausnahmevorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111003Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011