RS OGH 1998/10/15 2Ob191/98x, 7Ob54/02w

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44

Rechtssatz

Eine "vernünftige Entschuldigung" kann dann vorliegen, wenn der Käufer die Mängelanzeige aus Gründen unterlassen hat, die einem durchschnittlichen Käufer im redlichen Geschäftsverkehr nachgesehen werden können, und wenn er dabei mit der ihm nach den Umständen subjektiv zuzumutenden Sorgfalt gehandelt hat. An diese Ausnahmevorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 191/98x
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
  • 7 Ob 54/02w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 54/02w
    Beisatz: Ob die Voraussetzungen einer "vernünftigen Entschuldigung" gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111003

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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