RS OGH 1998/10/15 2Ob191/98x, 9Ob13/99y, 9Ob75/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39 Abs2

Rechtssatz

Diese Zweijahresfrist kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111002

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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