Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39 Abs2Rechtssatz
Diese Zweijahresfrist kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111002Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011