- 2 Ob 255/98h
- 6 Ob 283/99g
Beisatz: Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden. (T1)
- 7 Ob 37/07b
Auch; Beisatz: Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen. (T2)
- 9 Ob 46/07s
Vgl auch; Beisatz: Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt. (T3)
- 7 Ob 18/11i
Auch; nur: Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt. (T4)
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
Vgl auch; nur vgl auch T4
- 3 Ob 158/13a
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 158/13a
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schulgeld für vier Kinder. (T5)
- 1 Ob 162/13z
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 162/13z
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T6)
- 1 Ob 205/14z
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 205/14z
Vgl auch
- 6 Ob 223/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 223/15k
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus. (T7)
Beisatz:
§ 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8)
- 9 Ob 56/15y
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 Ob 56/15y
- 5 Ob 45/16b
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 45/16b
Vgl auch; Beis wie T8
- 3 Ob 168/16a
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 168/16a
Auch; nur T4; Beis wie T7
- 3 Ob 8/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 8/17y
nur T4; Beis wie T7
- 7 Ob 106/18s
Auch
- 1 Ob 35/20h
Beisatz: Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren. (T9)