RS OGH 1998/10/15 2Ob255/98h, 6Ob283/99g, 7Ob37/07b, 9Ob46/07s, 7Ob18/11i, 3Ob187/11p, 3Ob158/13a, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

ZPO §502 Abs2 Bb
JN §55

Rechtssatz

Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 255/98h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 255/98h
  • 6 Ob 283/99g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 283/99g
    Beisatz: Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden. (T1)
  • 7 Ob 37/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 37/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen. (T2)
  • 9 Ob 46/07s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 46/07s
    Vgl auch; Beisatz: Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt. (T3)
  • 7 Ob 18/11i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 18/11i
    Auch; nur: Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt. (T4)
  • 3 Ob 187/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
    Vgl auch; nur vgl auch T4
  • 3 Ob 158/13a
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 158/13a
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schulgeld für vier Kinder. (T5)
  • 1 Ob 162/13z
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 162/13z
    Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T6)
  • 1 Ob 205/14z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 205/14z
    Vgl auch
  • 6 Ob 223/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 223/15k
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus. (T7)
    Beisatz: § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8)
  • 9 Ob 56/15y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 Ob 56/15y
  • 5 Ob 45/16b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 45/16b
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 168/16a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 168/16a
    Auch; nur T4; Beis wie T7
  • 3 Ob 8/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 8/17y
    nur T4; Beis wie T7
  • 7 Ob 106/18s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 106/18s
    Auch
  • 1 Ob 35/20h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 35/20h
    Beisatz: Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110872

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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