Norm
ABGB §932 IVRechtssatz
Die Preisminderung nach § 932 ABGB findet ihre untere Grenze nicht im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110929Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013