Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38Rechtssatz
Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111001Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013