Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110986Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019