Norm
LGVÜ Art5 Z1Rechtssatz
Wurde das Produkt nach dem 1. 1. 1994 (Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl 1993/909) weder vom Hersteller noch vom Importeur, sondern von einem anderen Unternehmer in Verkehr gebracht, so kommt es bei der Frage der Anwendbarkeit des § 1 PHG in der Fassung vor oder nach der Novelle 1993 auf den Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette an. Wurde nämlich durch diesen ein Hersteller oder Importeur genannt, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, so wäre zufolge Art 5 Nr 3 LGVÜ der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen, daß der in Österreich Geschädigte den Hersteller oder Importeur in Österreich klagen und in dem Land, in dem er seinen Sitz hat, Exekution führen kann, zumal für die Anwendbarkeit der LGVÜ der Zeitpunkt der Erhebung der Klage (und nicht der Verwirklichung des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts) ausschlaggebend ist (vgl Art 54 Abs 1 LGVÜ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111199Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00137_98F0000_003