Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist im Sinne des Art 39 Abs 1 UNK vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111000Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013