Norm
ABGB §774Rechtssatz
Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110911Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019