RS OGH 1998/10/20 4Ob216/98p, 5Ob120/03p, 4Ob36/04d, 4Ob9/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

MSchG §10a
MSchG §52 Abs1

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des Markenrechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht dauerhaft störenden Einrichtungen begehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 216/98p
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 216/98p
    Veröff: SZ 71/168
  • 5 Ob 120/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
    Auch; nur: Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. (T1)
  • 4 Ob 36/04d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04d
    nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. (T2)
  • 4 Ob 9/15z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 9/15z
    Auch; Beisatz: Hier: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten; der sich nicht auf eine bessere Berechtigung berufen kann; daraus ergibt sich die Unerheblichkeit des Einwands des Verletzers, der Markeninhaber sei deshalb nicht aktivlegitimiert, weil zwischen seiner und einer prioritätsälteren Marke eines Dritten Verwechslungsgefahr bestehe, ist es doch ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110890

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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