Norm
MSchG §10aRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des Markenrechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht dauerhaft störenden Einrichtungen begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110890Im RIS seit
19.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015