RS OGH 1998/10/20 10ObS332/98s, 10ObS413/98b, 10ObS412/98f, 10ObS373/99x

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

GSVG §131c

Rechtssatz

Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55. (nunmehr 57.) Lebensjahr vollendet hat, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111035

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_010OBS00332_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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