RS OGH 1998/10/20 4Ob275/98i, 15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d), 4Ob187/14z

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

MedienG §7a

Rechtssatz

Die Auffassung, dass unter "Fortkommen" die gesamte künftige Lebensgestaltung des Betroffen zu verstehen sei, müsste dazu führen, dass ein Identitätsschutz umso eher zu bejahen wäre, je abstoßender und mit umso strengerer Strafe das Verbrechen bedroht ist, dessen der Betroffene verdächtigt oder dessetwegen er verurteilt wurde. Eine Bejahung des Identitätsschutzes bei besonders spektakulären Kapitalverbrechen steht aber in unüberbrückbarem Gegensatz zu § 7a MedG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse anerkennt und den Betroffenen nur unter bestimmten Voraussetzungen als schutzwürdig erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111376

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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