Norm
ZPO §528 ARechtssatz
Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110809Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00256_98W0000_001