Norm
StGB §5 Abs1 ARechtssatz
Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0057499Im RIS seit
19.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021