Norm
MedienG §7aRechtssatz
Bei einem Verbrechen, das mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, wird eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111377Im RIS seit
19.11.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016