RS OGH 1998/10/20 4Ob275/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

MedienG §7a

Rechtssatz

Bei einem Verbrechen, das mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, wird eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111377

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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