RS OGH 1998/10/21 9ObA134/98s, 9ObA76/03x, 8ObA28/07m

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer einseitig vom Arbeitgeber verfügten Änderung der Arbeitszeit Folge zu leisten. In diesem Fall bildet die Verweigerung der Arbeitsleistung keinen Entlassungsgrund. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, daß die Individualvereinbarung gegen zwingende Normen verstößt und der Arbeitgeber durch Weisung eingreifen darf, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, liegt hier nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Hinderung, Verhinderung, Vereinbarung, Dienstzeit, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110825

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00134_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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