RS OGH 1998/10/21 3Ob185/98x, 3Ob175/10x, 3Ob5/14b, 5Ob119/14g, 5Ob104/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

EO §371 Z2
EO §375
ABGB §364c C1
GBG §38 litb
GBG §41 litb

Rechtssatz

Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/98x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 185/98x
    Veröff: SZ 71/170
  • 3 Ob 175/10x
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 175/10x
  • 3 Ob 5/14b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 5/14b
    Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs? und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T1)
  • 5 Ob 119/14g
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 119/14g
    Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell?rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T2)
  • 5 Ob 104/14a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 104/14a
    Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110893

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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