RS OGH 1998/10/21 9ObA122/98a, 9ObA90/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

ABGB §1014
ASVG §175
DHG §2 Abs1

Rechtssatz

Die zum Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG ergangene Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB iVm § 2 DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 122/98a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
    Veröff: SZ 71/172
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
    nur: Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110953

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00122_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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