Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die zum Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG ergangene Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB iVm § 2 DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110953Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00122_98A0000_001