TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/22 2003/08/0102

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Oberhofer, Hibler & Lechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. April 2003, Zl. 124.089/1-6/2003, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1.

Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck;

2.

Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 7. August 2000 begehrte der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse u.a. die "Feststellung der Versicherungspflicht" wegen seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993. Der genannte Antrag wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 zurückgewiesen, da sie keine Zuständigkeit zu einer solchen Feststellung in Bezug auf öffentlich-rechtlich Bedienstete habe. Den dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 11. Jänner 2001 ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2001 wurde der Berufung, soweit mit ihr die Verweigerung der Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 bekämpft worden war, keine Folge gegeben.

Am 22. Jänner 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Teilversicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG wegen seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. April 2001 zurück, da sie in Bezug auf öffentlich-rechtlich Bedienstete keine Zuständigkeit für eine derartige Feststellung habe; auch sei die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG bereits durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Jänner 2001 rechtskräftig festgestellt worden. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 wies der Landeshauptmann von Tirol den dagegen erhobenen Einspruch mit Bescheid vom 30. August 2001 ab, hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1972 bis 14. April 1988 behob er den erstinstanzlichen Bescheid. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2001 wurde die Berufung in Bezug auf die Unfallversicherungspflicht in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 unter Hinweis auf den oben genannten Bescheid vom 11. Juli 2001 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (betreffend die Pensionsversicherungspflicht wurde der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. April 2001 behoben; der Ausspruch des Landeshauptmannes hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1972 bis 14. April 1988 war unbekämpft geblieben).

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2002 stellte der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt werde, dass er ab 1. Jänner 1972 bis einschließlich 31. Jänner 1993 bezüglich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter beim Landesgendarmeriekommando für Tirol, Bundesministerium für Inneres, nach § 4 ASVG vollversicherter Pflichtversicherter gewesen und eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 ASVG nicht vorgelegen ist.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Jänner 2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter für die Republik Österreich, Innenministerium, Landesgendarmeriekommando für Tirol, im Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 der Sozialversicherungspflicht als Pflichtversicherter nach dem ASVG nicht unterlegen ist. An Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 und 5 ASVG und § 1 B-KUVG genannt.

Der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Jänner 2002 betreffend das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 wegen entschiedener Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben. Mit Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde der Berufung betreffend das Bestehen der Kranken-, Unfall- (ausgenommen der Zeitraum vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993) und Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 "(ausgenommen Spruchpunkt 1.)" nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Versicherungspflicht in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung unterlag.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Mit 31. Jänner 1993 sei er in den Ruhestand versetzt worden. In der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer einer weiteren Beschäftigung beim Dienstgeber G. nachgegangen. Zu Spruchpunkt 1. verwies die belangte Behörde in der Begründung sodann auf ihren Vorbescheid vom 28. November 2001. Mit diesem sei die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Aus der Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Jänner 2002 ergebe sich zwar, dass über die Unfallversicherungspflicht in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 seitens der belangten Behörde bereits rechtskräftig entschieden worden sei, doch sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht entsprechend formuliert worden. Aus diesem Grund sei er nunmehr mit Spruchpunkt 1. insoweit aufzuheben gewesen. Im Übrigen sei das Bestehen einer Versicherungspflicht eines Beamten nach dem ASVG gesetzlich nicht möglich, auch wenn es im konkreten Leistungsfall für den Beschwerdeführer günstiger wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe Vollversicherungspflicht nach dem ASVG, da die Regelungen des B-KUVG diesem nicht gleichwertig im Sinne des § 6 ASVG seien. Bei der Unfallversicherung nach dem B-KUVG würden nämlich die von ihm bezogenen Nebengebühren bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage überhaupt nicht herangezogen. Bei der Pensionsbemessung erfolge höchstens eine Anrechnung bis 20 % der Pension, während nach dem ASVG eine volle Anrechnung bis zu 80 % stattfinde. Ebenso werde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei dem Unternehmen G. nach dem B-KUVG weder bei der Berechnung des Ruhebezuges als Beamter noch bei der Errechnung einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung angerechnet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG sind Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis (u.a.) zum Bund von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind, zusteht und sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.

§ 6 ASVG lautet:

"§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind."

In den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 599 BlgNR 7.GP, 7) wird Folgendes ausgeführt:

"Die Ausnahme wird von der Gleichwertigkeit der dienstrechtlichen Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Anwartschaften auf Leistungen der Unfall- und Pensionsversicherung abhängig gemacht. Beruht diese Anwartschaft auf bundesgesetzlicher Regelung oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung, dann kann fügerlicherweise die Gleichwertigkeit von vornherein als gegeben angenommen werden, weshalb in diesem Falle auf eine Feststellung der Gleichwertigkeit von einem besonderen Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet wird. Hiebei wird eine entsprechende Anwartschaft auf bundesgesetzlicher Regelung auch dann anzunehmen sein, wenn diese Regelung nicht unmittelbar in einem Bundesgesetz selbst, sondern in einer auf eine bundesgesetzliche Ermächtigung zurückgehenden Vorschrift (Verordnung oder Statut) enthalten ist, wie dies zum Beispiel bei den Bundestheaterbediensteten (Bundestheater-Pensionsverordnung), bei den Bundesbahnbeamten (Pensionsvorschriften für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen) oder bei den Bediensteten der Österreichischen Nationalbank (Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank) der Fall ist.

In den übrigen Fällen muß die Gleichwertigkeit durch das Bundesministerium ... geprüft und festgestellt werden. Selbstverständlich können dienstrechtliche Versorgungseinrichtungen, die sich ihrem Wesen nach bloß als Zuschußeinrichtungen zu der Pensionsversicherung darstellen, eine Ausnahme von der Versicherungspflicht von vornherein nicht begründen. Die diesbezügliche Regelung ist im § 6 enthalten."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt somit dann, wenn die Anwartschaften auf Grund des B-KUVG, also eines Bundesgesetzes, bestehen, ein Gegenbeweis hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht in Frage. Abgesehen davon kommt es bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Gleichwertigkeit, nicht aber auf Gleichheit der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen und konkreten Leistungen an.

Dennoch erweist sich der in Beschwerde gezogene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

Die belangte Behörde geht nach ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass hinsichtlich der Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 bereits rechtskräftig mit ihrem Bescheid vom 28. November 2001 abgesprochen worden sei. Mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides der belangten Behörde vom 28. November 2001 wurde die Berufung betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter nach dem ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides vom 28. November 2001 wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2001 verwiesen, mit dem die Frage der Unfallversicherung rechtskräftig entschieden worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Teilversicherung nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/08/0196, mwN). Gegenstand des mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2001 entschiedenen Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 2001 auf Feststellung der Teilversicherungspflicht. Im nunmehrigen Verfahren haben die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedoch in ihrem Bescheid vom 29. Jänner 2002 ebenso wie der Landeshauptmann von Tirol in seinem Bescheid vom 31. Juli 2002 über die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter entschieden. Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2001 ist somit nicht über den hier relevanten Verfahrensgegenstand entschieden worden.

Abgesehen davon wiederholte der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10. Jänner 2002 hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 7. August 2000. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2000 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 undifferenziert als Antrag auf Feststellung der "Versicherungspflicht" zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol und letztlich von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt. Damit wurde aber hinsichtlich der Feststellung einer sowohl Vollversicherung als auch einer Teilversicherung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173) die Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 rechtskräftig verneint.

Die dem zu Grunde liegende Auffassung, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht berechtigt ist, über eine behauptete (weitere) Versicherungspflicht eines öffentlich-rechtlich Bediensteten nach dem ASVG einen (gegebenenfalls negativen) Bescheid in der Sache zu erlassen, trifft zwar nicht zu. Der Ausspruch über die Unzuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ist aber in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Frage im gegenständlichen Verfahren nicht mehr eingegangen werden kann.

Die belangte Behörde hätte aber angesichts der genannten rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Jänner 2002 insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Unfallversicherung wegen entschiedener Sache aufzuheben gehabt. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges beider Spruchpunkte erfasst die dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt hat, gegebene Rechtswidrigkeit den gesamten in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080102.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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