RS OGH 1998/10/21 3Ob81/98b, 3Ob217/99d, 8Ob271/00m, 3Ob113/02t, 3Ob162/02y, 8Ob219/02t, 3Ob2/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

EO §212
EO §216 Abs1 Z1 II
ZPO §182
ZPO §503 Z3 D
ZPO §503 Z4 E4a

Rechtssatz

Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 81/98b
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    nur: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen. (T1); Beisatz: Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. (T2); Veröff: SZ 73/85
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    nur T1; Veröff: SZ 74/104
  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T3); Veröff: SZ 2003/10
  • 3 Ob 162/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
    Abweichend; Beisatz: Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden. Die Unterlassung des Hinweises auf Mängel der Anmeldung durch den Erstrichter gegenüber dem bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erschienenen Anmeldenden stellt vielmehr einen primären Verfahrensmangel dar, der nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrgenommen werden kann, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wird. (T4)
  • 8 Ob 219/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 219/02t
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T5); Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. (T6); Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T7)
  • 3 Ob 2/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111111

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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