Norm
AngG §19 Abs2Rechtssatz
Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. Die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zeitablauf; Ablauf; Zeit; Höchstdauer; Monat; Befristung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110941Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00161_98M0000_001