RS OGH 1998/10/21 9ObA161/98m, 9ObA163/00m

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

AngG §19 Abs2

Rechtssatz

Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. Die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 161/98m
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 161/98m
  • 9 ObA 163/00m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
    nur: Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. (T1)

Schlagworte

SW: Zeitablauf; Ablauf; Zeit; Höchstdauer; Monat; Befristung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110941

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00161_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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