Norm
AO §62 Abs3Rechtssatz
Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihm betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110975Dokumentnummer
JJR_19981022_OGH0002_0080OB00139_98V0000_002