Norm
ZPO §68 Abs4Rechtssatz
Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (§ 68 Abs 1 oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000695Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011